Zuschuss zu Mobilitätskosten
Mit unserem individuell konfigurierbarem Mobilitätsbudget können Sie alle Arten von Mobilität zur Arbeit oder auch privat monatlich bezuschussen - teilweise komplett steuerfrei.
Fördern Sie alle Arten von Mobilität mit einem Klick.
Ein Benefit für alle
Bieten Sie Ihrem Team die nötige Flexibilität. Egal wie Sie zur Arbeit kommen, alle Verkehrsmittel werden akzeptiert.
Nachhaltigkeit belohnen
Anders als bei Tankkarten oder Firmenwagen können Sie mit Circula auch umweltbewusste Verkehrsmittel bezuschussen.
Einfach auszurollen
Implementierung in wenigen Stunden, Unterstützung bei Rollout durch Vertragsvorlagen, Trainings und Manuals.
Überall unterwegs.
Alle Kosten berücksichtigt.
Deutschlandticket — Zuschuss genehmigt.
Neue Tankfüllung — Zuschuss genehmigt.
Fahrrad zur Arbeit — Zuschuss genehmigt.
Steuerfrei oder steueroptimiert
Öffentliche Verkehrsmittel sind seit 2019 komplett steuerfrei. Wir bieten zwei Steuermodelle an, damit Sie die Möglichkeit haben, alle Verkehrsmittel zu fördern.
Probieren Sie es selbst aus
In wenigen Schritten zum Mobility Benefit. In unserer interaktiven Produkt-Demo zeigen wir Ihnen, wie einfach dieser Benefit in der Praxis ist.
Kein Aufwand für HR
Sie müssen keine Steuer-Experten sein, um ein Benefit-Programm auszurollen, das die Menschen in Ihrem Unternehmen erreicht. Sie müssen nur wissen, was ihnen wichtig ist. Den Rest machen wir.
1. Einladung der Mitarbeitenden zu Circula
2. Einreichung der Belege per App
3. Prüfung der Rechtskonformität & Berechnung der maximalen Nettolohnoptimierung durch Circula
4. Datenübertragung an Lohnbuchhaltung
5. Auszahlung mit dem nächsten Gehalt
Exklusives Partner-Angebot für Kunden
Unsere Kunden erhalten attraktive Rabatte für Sixt Neuwagen Leasing durch unseren Partner Allane Mobility Group.
Compliance muss nicht kompliziert sein.
Auch nicht in HR. Wir zeigen Ihnen, wie einfach es ist, Ihr individuelles Benefits-Programm auszurollen.
FAQ
Wir bieten grundsätzlich zwei Steuer-Modelle für unseren Mobility Benefit an. Sie entscheiden sich als Unternehmen für eines der beiden Modelle: a) komplett steuerfrei oder b) sowohl steuerfrei, als auch pauschalversteuert mit 25%. Im ersten Modell werden lediglich alle Fahrten im öffentlichen ÖPNV sowie berufliche Fahrten im Fernverkehr (Pendelfahrten) bezuschusst. Im zweiten Modell werden zusätzlich der Individualverkehr (z.B. Carsharing, e-Scooter, E-Bikes) sowie Privatfahrten im Fernverkehr bezuschusst.
Darüber hinaus besteht nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG die Möglichkeit, Bezüge, die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei wären, pauschal mit 25% zu besteuern (Wahlrecht), mit der Folge der Minderung der Entfernungspauschale.
Prinzipiell sind alle Verkehrsmittel erlaubt. Jedoch gibt es zwei Modelle aus Basis von Steuerunterschieden, die auf verschiedene Mitarbeitende oder -gruppen im Unternehmen angewendet werden können: a) komplett steuerfrei und b) teils steuerfrei, teils besteuert. ÖPNV und Pendelfahrten im öffentlichen Fernverkehr (nicht PKW) sind seitens des Gesetzgebers steuerfrei, jedoch werden Privatfahrten im öffentlichen Fernverkehr und Individualverkehr, z.B. Carsharing, E-Scooter, normal besteuert.
Nein, die Mitarbeitenden können frei entscheiden, für welche Fahrten sie ihr Budget verwenden – ob privat oder beruflich spielt keine Rolle. Dennoch muss klar von einer Geschäftsreise abzugrenzen sein, Geschäftsreisen können nicht mit dem Mobilitätsbudget ab- oder verrechnet werden. Geschäftsreisen können mit Circula Expenses abgerechnet werden.
Nein, die Zusätzlichkeitserfordernis ist laut Rechtssprechung des BMF ein zentrales Tatbestandsmerkmal für die Steuerbefreiung und damit ihre Grundvoraussetzung. Sprich, nur wenn das Mobilitätsbudget tatsächlich zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird, können Unternehmen von der Steuerbefreiung profitieren.
Hierzu regelte das BMF in § 8 Abs. 4 EStG, dass das Zusätzlichkeitserfordernis nur dann erfüllt ist, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird;
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der anderen Leistung herabgesetzt wird;
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2020. Ein neues BMF-Schreiben vom 5. Januar 2023 regelt zudem die Veranlaungszeiträume bis einschließlich 2019.
Die Unternehmen können den Betrag, den sie ihren Mitarbeitenden zur Verfügung stellen wollen, frei festlegen. Auf diese Weise bleiben Sie flexibel und bieten Ihrem Team einen individuellen Benefit.
Alle Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb Deutschlands sind steuerfrei. Für Fahrten im Individualverkehr (z.B. Taxi, Roller, Carsharing) und im Fernverkehr (ICE, IC) werden die üblichen Steuern gezahlt.
Ausnahmen: Handelt es sich bei der Fahrt um einen Arbeitsweg mit einem Fernverkehrsmittel, werden für diese Fahrt keine Steuern fällig.
Ja, Mitarbeitende können Kraftstoffkosten in der Kategorie "Individualverkehr" geltend machen – auch für Privatfahrten mit dem PKW. Beachten Sie, dass diese Kosten normal versteuert werden müssen.