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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Software

Circula GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Software „Circula“

§1 Einleitung

  1. Die Circula GmbH mit Sitz in Schönhauser Allee 148, 10435 Berlin (nachfolgend: „Circula“) betreibt unter der Domain www.circula.com eine intelligente Software-Plattform zur Verwaltung von Mitarbeiterauslagen, Reisekosten und Benefits (nachfolgend: „Circula-Portal“). Circula bietet im Rahmen des Circula-Portals verschiedene Softwareprodukte zur Nutzung Web-App basierter und Mobile-App basierter Software an, die zur Verwaltung von Mitarbeiterauslagen, Reisekosten und Mitarbeiterbenefits eingesetzt wird.
  2. Zudem bietet Circula eine Software zur Verwaltung von Kreditkarten gegenüber Kunden an, die eine sog. co-branded Circula-Pliant-Kreditkarte nutzen. Die Pliant GmbH (nachfolgend „Pliant“) ist ein Kooperationspartner von Circula, der eine Online-Plattform zur Anbindung physischer und virtueller Kreditkarten anbietet, welche verschiedene Funktionen enthält. In Kooperation mit Pliant bietet Circula seinen Kunden eine Circula-Pliant-Kreditkarte an. Emittent dieser Kreditkarte ist die Transact Payments Malta Limited, welche die Firmenkreditkarten gemäß einer Lizenz der VISA Europe Limited emittiert. Die Datenschutzbestimmungen finden Sie hier, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier und den Anhang hier. Karten werden von Transact Payments Malta Limited gemäß einer Lizenz von VISA Europe Limited ausgegeben. Transact Payments Malta Limited ist von der maltesischen Finanzaufsichtsbehörde (Malta Financial Services Authority) als Finanzinstitut gemäß dem Financial Institution Act 1994 ordnungsgemäß zugelassen und reguliert. Registrierungsnummer C 91879.
  3. Der Nutzung des Circula-Portals und der Softwareprodukte von Circula durch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend: „Mieter“ oder „Kunde“) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) zugrunde.

§2 Begriffsbestimmungen

  1. Mieter sind die Kunden von Circula (Unternehmer), welche die Softwareprodukte mieten und für die Nutzung der Software bezahlen.
  2. Nutzer sind die vom Mieter für die Nutzung der Software zugelassenen natürlichen Personen, die vom Mieter autorisiert sind, die Softwareprodukte zu nutzen.
  3. Softwareprodukte sind die von Circula für die jeweiligen Nutzer konfigurierten und bereitgestellten Softwareanwendungen, die für den Nutzer im Wege einer Mobile-App-Version und einer Web-App-Version bereitgestellt werden und zudem einen von Circula betriebenen Backend-Service umfassen.

§3 Anwendungsbereich

  1. Die AGB gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Für die Nutzung der Softwareprodukte gelten ausschließlich diese AGB sowie die mit den Mietern vereinbarten Preise. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Circula deren Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) zugestimmt hat. Diese AGB und die vereinbarten Preise gelten auch dann, wenn Circula in Kenntnis entgegenstehender abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  3. Diese AGB regeln nur die Leistungsbeziehungen zwischen Circula und den Mietern. Die jeweiligen Nutzer der Softwareprodukte werden nicht Partei des Vertragsverhältnisses mit Circula.
  4. Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen Circula und dem Mieter (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§4 Vertragsgegenstand

  1. Circula vermietet dem Mieter die in der von Circula ausgestellten Bestellbestätigung (nachfolgend: „Bestellbestätigung“) aufgeführten Softwareprodukte oder, falls eine Bestellbestätigung nicht versandt wird, die in dem von Circula erstellten und vom Kunden elektronisch signierten oder unterzeichneten Angebot (nachfolgend: „unterzeichnetes Angebot“) aufgeführten Softwareprodukte. Der Mieter und die Nutzer sind berechtigt, die Mobile-App herunterzuladen und zu installieren sowie auf die Web-App zuzugreifen und über die Mobile-App oder Web-App auf das Backend zuzugreifen; eine Kopie des Backend wird dem Mieter nicht zur Verfügung gestellt. Sofern vereinbart, implementiert Circula auch die Softwareprodukte beim Mieter.
  2. Folgende Softwareprodukte bietet Circula ihren Mietern an:
    1. Circula Ausgabenmanagement,
    2. Essenszuschuss,
    3. Mobilitätsbudget,
    4. Internetpauschale,
    5. Erholungsbeihilfe,
    6. Sachbezug,
    7. Circula Kreditkarten App.
  3. Eine genaue Leistungsbeschreibung der einzelnen Softwareprodukte erhält der Mieter mit seiner Bestellung von Circula zur Verfügung gestellt.
  4. Der genaue Lieferumfang ergibt sich aus der Bestellung des Mieters und der Bestellbestätigung von Circula oder dem unterzeichneten Angebot.

§5 Leistungen von Circula im Rahmen der Kreditkartenverwaltung

  1. Kunden, die die Circula-Pliant-Kreditkarte nutzen möchten, schließen mit Circula und Pliant jeweils einen separaten Leistungsvertrag über die Kreditkartennutzung. Kunden schließen mit Pliant (vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses der Antragsprüfung) einen separaten und direkten Lizenzvertrag für die Nutzung der Pliant-Plattform unter Einbeziehung der Pliant-Plattform AGB für Partner-Integrationen. Eine Nutzung der Circula-Pliant-Kreditkarte setzt zudem voraus, dass der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweise des Kreditkartenemittenten und der partizipierenden Bank akzeptiert.
  2. Kunden, die die Circula-Pliant-Kreditkarte beziehen möchten, können die Circula-Pliant-Kreditkarte nur zusammen mit dem Softwareprodukt Circula Ausgabenmanagement und dem Softwareprodukt Circula Kreditkarten App bestellen. Das Softwareprodukt Circula Ausgabenmanagement enthält bestimmte Funktionen zur Verwaltung der Kreditkarte. Die genauen Funktionen der Kreditkartenverwaltung sind in der Leistungsbeschreibung des Softwareprodukts Circula Ausgabenmanagement gemäß § 4(3) Satz 2 enthalten. Circula erbringt gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit der Circula-Pliant-Kreditkarte keine anderen Leistungen als jene, die in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind.
  3. Solange der Kunde mit Pliant keinen wirksamen Vertrag im Sinne von § 5(1) Satz 2 geschlossen hat, kann Circula die Leistung gegenüber dem Kunden verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Kunde einen Vertragsschluss mit Pliant nachzuweisen hat. Sofern der Kunde binnen der gesetzten Frist keinen Vertragsschluss gegenüber Circula nachweist, kann Circula den Vertrag mit dem Kunden fristlos kündigen.
  4. Solange der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweise des Kreditkartenemittenten und der partizipierenden Bank nicht akzeptiert hat, kann Circula die Leistung gegenüber dem Kunden verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Kunde die Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Datenschutzhinweise gemäß § 5(1) Satz 3 Circula nachzuweisen hat. Sofern der Kunde binnen der gesetzten Frist diesen Nachweis nicht erbringt, kann Circula den Vertrag mit dem Kunden fristlos kündigen.

§6 Vergütung

  1. Die Vergütung sowie die Vereinbarung monatlicher oder jährlicher Vorauszahlung ergibt sich aus der Bestellung des Mieters und der Bestellbestätigung von Circula oder dem unterzeichneten Angebot. Die jeweils aktuelle Preisliste ist unter https://www.circula.com/de/pricing einsehbar.
  2. Sofern Circula mit dem Mieter eine kostenlose Probezeit vereinbart hat, wird die Vergütung erstmals nach Ablauf dieser vereinbarten kostenlosen Probezeit fällig, sofern der Mieter sich am Ende der Probezeit nicht dazu entschließt, den Vertrag gemäß § 9(4) zu beenden. Im Übrigen wird die Vergütung erstmals fällig, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Zeitraum für die Implementierung der Software beim Kunden (z.B. 0/30/90 Tage) abgelaufen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Implementierung innerhalb des vereinbarten Zeitraums abgeschlossen wurde; sofern die Implementierung bereits vor dem vereinbarten Implementierungszeitraum abgeschlossen ist, ist die Vergütung erstmals bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Implementierung der Software fällig.
  3. Der Mieter kann die Vergütung per Kreditkarte oder SEPA-Lastschriftverfahren zahlen. Die Zahlungsmethode des Mieters wird mit der Bestellung des Mieters festgelegt. Nachträgliche Änderungen der Zahlungsmethode sind im Rahmen der angebotenen Zahlungsmethoden im Einvernehmen zwischen Circula und dem Mieter möglich.
  4. Sollte die vom Mieter angegebene Zahlungsmethode nicht funktionieren oder der Mieter es versäumen, seine Zahlungsinformationen rechtzeitig zu aktualisieren, ist Circula berechtigt, seine vertragsgemäße Leistung auszusetzen, bis die Zahlungsmethode funktioniert oder die Zahlungsinformationen aktualisiert sind.

§7 Leistungen von Circula

  1. Circula erbringt während der Vertragslaufzeit folgende Leistungen:
    1. Betrieb der Softwareprodukte: Circula bietet dem Mieter und den Nutzern die Möglichkeit, die Mobile-App herunterzuladen und auf geeigneten Smartphones zu installieren sowie die Web-App über einen üblichen Browser anzusteuern und in Verbindung mit dem Backend zu nutzen. Ferner betreibt Circula das Backend als Online-Produkt und gewährleistet, dass das Backend – vorbehaltlich einer vom Mieter bereitzustellenden funktionsfähigen Datenverbindung - über die Mobile-App und die Web-App zugänglich ist.
    2. Fortentwicklung: Circula entwickelt die Softwareprodukte in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die gewohnte Qualität aufrechtzuerhalten und gewährt dem Mieter Zugriff auf die daraus entstehende neue Versionen der Softwareprodukte. Eingeschlossen sind auch kleinere Funktionserweiterungen.
    3. Störungshilfe: Circula unterstützt den Mieter, soweit dies für den Mieter erforderlich und für Circula zumutbar ist, durch Hinweise zur Softwarenutzung, zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung.
  2. Circula erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt von Circula betriebenen Softwarestand erbracht.
  3. Circula bemüht sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen die Softwareprodukte, insbesondere das Backend, während der üblichen Arbeitszeit verfügbar zu halten. Nichtsdestotrotz kann es zu Ausfällen kommen, z.B. durch technische Störungen, Fehler, geplante oder ungeplante Wartungen. Im Falle eines Ausfalls, wird Circula versuchen, die Verfügbarkeit im Rahmen der Fehlerklassen gemäß § 11 wiederherzustellen. Über geplante Wartungsfenster wird Circula den Mieter rechtzeitig vorab informieren.
  4. Nicht Gegenstand der Leistung von Circula ist die Beratung des Mieters in steuerlichen oder rechtlichen Angelegenheiten. Hierfür ist ausschließlich der Mieter selbst verantwortlich.

§8 Rechteeinräumung

  1. Die Softwareprodukte sowie alle ihre Bestandteile (wie Marken, Logos, Computerprogramme, Grafiken, Bilder, Texte) sind ausschließliches Eigentum von Circula oder wurden Circula zur ausschließlichen Nutzung übertragen. Dieser Vertrag beinhaltet keine Abtretung von geistigen Eigentumsrechten jeglicher Art an Softwareprodukten, die im Eigentum von Circula stehen oder Circula zur ausschließlichen Nutzung übertragen wurden.
  2. Der Mieter erhält gegen Zahlung der Vergütung gemäß § 6 dieses Vertrags das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Softwareprodukte im in diesem Vertrag bestimmten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst insbesondere die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Der Mieter nutzt die Softwareprodukte und gestattet den Nutzern den Zugang zu den Softwareprodukten in Übereinstimmung mit den Informationen, die der Mieter der von Circula ausgestellten Bestellbestätigung oder dem unterzeichneten Angebot entnehmen kann sowie den hier vorliegenden AGB.
  3. Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Mieter berechtigt, die gelieferten Softwareprodukte zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen. Im Übrigen ist der Mieter zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt.
  4. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Softwareprodukte einschließlich der Dokumentation und der Bestellbestätigung oder dem unterzeichneten Angebot sowie sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen.
  5. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu korrigieren, anzupassen, zu modifizieren, zu übersetzen, oder ganz allgemein zu verändern, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich Circula in Verzug befindet.
  6. Verstößt der Mieter gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilt Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an Circula zurück. In diesem Fall hat der Mieter die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen und sämtliche auf seinen Systemen installierte Kopien der Software zu löschen.

§9 Vertragsdauer

  1. Das Mietverhältnis beginnt hinsichtlich der Softwareprodukte „Circula Ausgabenmanagement“ und „Circula Kreditkarten App“ in dem Zeitpunkt, der in dem unterzeichneten Angebot als Nutzungsbeginn für das jeweilige Softwareprodukt definiert ist; falls in dem unterzeichneten Angebot nur ein Nutzungsbeginn für das Softwareprodukt Circula Ausgabenmanagement definiert ist, gilt dieser Nutzungsbeginn auch für das Softwareprodukt Circula Kreditkarten App. Hinsichtlich der übrigen Softwareprodukte (z.B. Essenszuschuss, Mobilitätsbudget, Internetpauschale, Erholungsbeihilfe, Sachbezug) beginnt das Mietverhältnis nach elektronischer Signatur der von Circula versandten Bestellbestätigung durch den Mieter.
  2. Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von einem Jahr geschlossen und verlängert sich jeweils um die gleiche Laufzeit, wenn er nicht vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die konkrete Vertragslaufzeit ergibt sich aus der von Circula versandten Bestellbestätigung oder dem unterzeichneten Angebot.
  3. Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden.
  4. Ist dem Mieter bei Vertragsschluss ein kostenloser Probezeitraum gewährt worden, hat der Mieter das Recht, den Vertrag bis zum Ablauf des für ihn kostenlosen Probezeitraums mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
  5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden ordentlichen Kündigungsrechten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) der Mieter gegen die Bestimmungen des § 8 dieses Vertrags verstößt und seine Verletzungshandlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn Circula den Mieter zuvor auf Unterlassung dieser Verletzungshandlung abgemahnt hat oder (ii) der Mieter mit mindestens einem Betrag in Höhe von zwei Raten der Vergütung im Rückstand ist oder (iii) der Mieter offensichtlich zahlungsunfähig ist.
  6. Der Mieter kann per E-Mail an support@circula.com kündigen.
  7. Nutzt der Mieter eine Circula-Pliant-Kreditkarte, so wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Circula durch die Beendigung des Vertrags zwischen dem Kunden und Pliant nicht berührt. Die Beendigung des Vertrags mit Circula setzt eine Kündigung gegenüber Circula voraus. Umgekehrt führt eine Kündigung des Vertrags mit Circula nicht dazu, dass der Vertrag des Kunden mit Pliant endet; der Kunde muss den Vertrag mit Pliant separat beenden.

§10 Rückgabe und Löschung

  1. Nach Beendigung des Vertrags ist der Mieter verpflichtet, die Nutzung der Softwareprodukte einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an Circula zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Mieters.
  2. Circula steht es frei, auf die Rückgabe nach Maßgabe des Abs. (1) zu verzichten und stattdessen von dem Mieter die Löschung der Software sowie sonstiger Programmkopien und die Vernichtung der überlassenen Dokumentation, Materialien und sonstigen Unterlagen zu verlangen. Der Mieter versichert innerhalb einer Woche nach Beendigung des Vertrags schriftlich oder in Textform, dass eine entsprechende Löschung und Vernichtung erfolgt ist.
  3. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen.
  4. Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Mietverhältnisses ist unzulässig.

§11 Fehlerklassen, Reaktionszeiten, Verfügbarkeit

  1. Die Parteien vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
    1. Fehlerklasse 1 - Betriebsverhindernde Fehler: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Mieter; eine Alternativlösung (das heißt eine alternative Software neben dem Softwareprodukt von Circula mit den gleichen Funktionen wie das vertraglich vereinbarte Softwareprodukt) liegt nicht vor: Circula beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
    2. Fehlerklasse 2 - Betriebsbehindernde Fehler: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Mieter erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Alternativlösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Circula beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am gleichen Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort.
    3. Fehlerklasse 3 - Sonstige Fehler: Circula beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Update für das Softwareprodukt, wenn dies für den Mieter zumutbar ist.
  2. In keinem Zeitraum von drei Monaten darf die Verfügbarkeit der Software insgesamt länger als 22 Stunden durch einen Fehler der Klasse 1 oder insgesamt länger als 44 Stunden durch einen Fehler der Klasse 2 beeinträchtigt sein. Andernfalls reduziert sich die Vergütung pro Stunde der gestörten Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr) bei einem Fehler der Klasse 1 um 2 % der monatlichen Vergütung, bei einem Fehler der Klasse 2 um 1 % der monatlichen Vergütung.

§12 Rechtsmängel

  1. Circula gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Softwareprodukte durch den Mieter keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet Circula dadurch Gewähr, dass sie dem Mieter nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit der Softwareprodukte oder an gleichwertiger Software verschafft.
  2. Der Mieter unterrichtet Circula unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an den Softwareprodukten geltend machen. Circula unterstützt den Mieter im angemessenen Umfang bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information. Diese Unterstützung setzt voraus, dass der Mieter Circula unverzüglich unterrichtet hat und die Verteidigung eng mit Circula abstimmt. Auf Verlangen von Circula wird der Mieter Circula die Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme durch Dritte überlassen.

§13 Gewährleistung

  1. Sollte der Mieter Mängel an den Softwareprodukten oder an der Dokumentation feststellen, so hat der Mieter diese Circula unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Circula ist verpflichtet, diese Mängel entsprechend den in § 11 festgelegten Fehlerbehebungsprozessen zu beseitigen.
  3. Der Mieter hat Circula den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Softwareprodukte und auf die Dokumentation zu ermöglichen.
  4. Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, eine Mietminderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Miete eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Mieters, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.

§14 Verpflichtungen des Mieters und der Nutzer

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die nachfolgenden Bedingungen auch mit Blick auf seine Nutzer einzuhalten, seine Nutzer entsprechend zu instruieren und zu verpflichten. Der Mieter haftet Circula gegenüber für das Verhalten seiner Nutzer gemäß § 278 BGB.
  2. Der Mieter hat die im Zusammenhang mit der Nutzung der Softwareprodukte notwendigen technischen Mindestvoraussetzungen für deren Einsatz zu beachten. Für die Verwendung der Web-App ist ein moderner Browser (z.B. Chrome, Firefox oder Safari) in der jeweils aktuellen Version erforderlich. Die Kompatibilität der Mobile-App mit mobilen Betriebssystemen (Android oder iOS) ist im jeweiligen Store angegeben. Ferner muss der Mieter eine funktionsfähige Datenverbindung zwischen Endgerät und den Servern von Circula über das allgemeine Internet bereithalten.
  3. Der Mieter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Regelungen bei der Verwendung der Softwareprodukte verantwortlich. Der Mieter darf insbesondere nicht:
    1. mit seinem Nutzungsverhalten gegen die guten Sitten verstoßen,
    2. gewerbliche Schutz- und Urheberrechte oder sonstige Eigentumsrechte Dritter verletzen,
    3. Inhalte mit Viren, sog. Trojanischen Pferden oder sonstige Programmierungen, welche die Software beschädigen können (im Folgenden „Schadsoftware“), übermitteln, oder
    4. pornografische Inhalte, Werbung, unaufgeforderte E-Mails (Spam) oder unzutreffende Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen und dergleichen verbreiten oder zur Teilnahme an Gewinnspielen, Schneeballsystemen und vergleichbaren Aktionen auffordern.
  4. Es sind ferner jegliche Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind:
    1. eine übermäßige Belastung der Software herbeizuführen oder in sonstiger Weise die Funktionalität der zugrundeliegenden technischen Infrastruktur zu beeinträchtigen oder zu manipulieren oder
    2. die Integrität, Stabilität oder die Verfügbarkeit der Software zu gefährden.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, Circula etwaige Funktionsausfälle, Störungen oder Beeinträchtigungen der Softwareprodukte unverzüglich und so präzise wie möglich anzuzeigen.
  6. Der Mieter ist überdies insgesamt zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistungen von Circula erforderlich ist. Insbesondere hat der Mieter Circula unaufgefordert alle für die Durchführung der Serviceleistungen notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass diese in angemessener Zeit verarbeitet werden können. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung der Dienstleistungen von Circula von Bedeutung sein können.
  7. Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zu dem Benutzerkonto des Mieters erhalten.
  8. Der Mieter sichert seine Daten außerhalb der Software von Circula durch regelmäßige Backups.

§15 Haftung

  1. Circula leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
    1. Die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie ist unbeschränkt.
    2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet), haftet Circula in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
    3. Die Parteien sind sich einig, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden EUR 10.000,-- je Schadensfall und maximal EUR 100.000,- für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht übersteigt.
    4. Im Übrigen ist eine Haftung von Circula ausgeschlossen.
  2. Circula bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Mieter hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
  3. Circula haftet für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind, entgegen der Regelung des § 536a BGB nicht verschuldensunabhängig, sondern nur, wenn und soweit Circula das Vorhandensein eines solchen Mangels zu vertreten hat.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Circula.

§16 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist beträgt
    1. bei Sachmängeln für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Kündigung oder Minderung ein Jahr ab Kenntnis des Mieters von dem jeweiligen Sachmangel, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Kündigungs- oder Minderungserklärung;
    2. bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr ab Kenntnis des Mieters von dem jeweiligen Sachmangel;
    3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre ab Kenntnis des Mieters von dem jeweiligen Rechtsmangel;
    4. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
  2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der im § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 14(3) Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln.

§17 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Parteien verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Der Mieter macht die Software nur den Nutzern zugänglich. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
  3. Circula verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Mieters und der Nutzer unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Circula darf den Mieter nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
  4. Sofern Circula für den Mieter als Auftragsverarbeiter (vgl. Art. 4 Nr. 8 DSGVO) personenbezogene Daten verarbeitet, wird zwischen den Parteien ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Der Mieter ist allein dafür verantwortlich, seinen Nutzern als Verantwortlicher (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) die nach Art. 13 und 14 DSGVO erforderlichen Informationen bereitzustellen.
  5. Sofern Circula als Verantwortlicher oder gemeinsam Verantwortlicher (vgl. Art. 26 DSGVO) personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die unter www.circula.com/de/privacy abrufbaren Datenschutzhinweise. Der Mieter wird seine Nutzer über die Datenverarbeitung durch Circula informieren.

§ Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail. Schriftform im Sinne dieses Vertrags kann außer durch Einhaltung von Schriftform im Sinne von § 126 BGB auch dadurch gewahrt werden, dass ein physisch oder digital unterschriebenes Dokument als PDF (per E-Mail oder postalisch) versandt wird oder eine digitale Unterschriftssoftware verwandt wird (z. B. HelloSign).
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten Berlin.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrig verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige planwidrige Lücken in diesem Vertrag.
  4. Der Mieter ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Circula nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.

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