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Erholungsbeihilfe

Beschäftigte in Unternehmen brauchen regelmäßig Erholungspausen, um danach wieder gestärkt und produktiv arbeiten zu können. Über die Erholungsbeihilfe können sich Arbeitgeber aktiv an den Erholungskosten ihrer Mitarbeitenden beteiligen. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt und wie die Zuschüsse versteuert werden.

Zwei Varianten der Erholungspauschale

Mit der Erholungsbeihilfe können Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden dabei unterstützen, sich von ihrer Arbeit zu erholen. Durch die Erholung soll vor allem die körperliche und seelische Gesundheit der Beschäftigten gefördert werden. Der Zuschuss kann auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen.


Variante 1: Urlaubsbeihilfe als Sachbezug und Teil des Arbeitslohns

Um zu neuen Kräften zu kommen oder um die Gesundheit zu erhalten, können Arbeitnehmer:innen verschiedene Angebote wahrnehmen. Diese reichen vom einmaligen Ausflug in einen Freizeitpark bis hin zu mehrtägigen Wellness-Aufenthalten. Unterstützen Arbeitgeber diese Form der Erholung finanziell, handelt es sich um einen Sachbezug. Dieser muss über den Arbeitslohn versteuert werden. Außerdem fallen für den Zuschuss Sozialabgaben an. Der Sachzuschuss zählt in diesem Fall zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach §19 Absatz 1 EStG.


Variante 2: Pauschal versteuertes Erholungsgeld

Entscheiden sich Unternehmen für diese Variante, können Erholungszuschüsse pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Der Arbeitgeber trägt dabei die Steuern. Sozialversicherungsbeiträge werden bei dieser Variante der Erholungsbeihilfe nicht fällig.

Wichtig ist, dass die Höchstgrenzen für die Pauschalbesteuerung eingehalten werden. Diese liegen bei:

  • 156 Euro pro Jahr und jeden Beschäftigten
  • 104 Euro jährlich für Ehepartner:innen bzw. eingetragene Lebenspartner:innen der oder des Beschäftigten
  • 52 Euro pro Jahr pro Kind des oder der Beschäftigten

Werden diese Freigrenzen überschritten, fällt auf den gesamten Zuschuss Lohnsteuer an und es werden Sozialversicherungsabgaben fällig.


Möglich ist jedoch, die maximale steuerfreie Bezuschussung auf mehrere Erholungsmaßnahmen aufzuteilen. So kann eine Arbeitnehmerin für einen Erholungskurzurlaub im Frühjahr 100 Euro Zuschuss erhalten und 56 Euro im Winter. Entscheidend ist, dass die Zuschüsse pauschal für die jeweilige Maßnahme bereitgestellt werden, und die Rechnungen von Arbeitnehmer:innen nicht über das ganze Jahr gesammelt und dann als Paket eingereicht werden. Die steuerlichen Freigrenzen können nicht auf andere Personen übertragen werden. Das bedeutet, dass die Erholungsbeihilfe personenbezogen geleistet wird.


Beispiel:

Nimmt eine Arbeitnehmerin Erholungsurlaub und fährt zu Erholungszwecken mit ihren beiden Kindern und dem Partner an die See, kann der Arbeitgeber der Familie bis zu 364 Euro als Erholungsbeihilfe steuerfrei gewähren.


Zuschuss zur Erholungsbeihilfe ist immer zweckgebunden

Wenn Unternehmen ihre Beschäftigten mit einem Erholungsgeld bezuschussen, darf dieses Geld nur für den Zweck der Erholung genutzt werden. Arbeitnehmer:innen müssen dem Arbeitgeber entsprechende Belege bzw. Rechnungen vorlegen. Dabei darf der Geldbetrag der Quittungen nicht unter dem gewährten Zuschuss liegen.

Für welche Art von Erholungspause können Arbeitgeber Erholungsbeihilfe leisten?

Die Beihilfe von Arbeitgeberseite kann sich auf ganz unterschiedliche Formen der Erholung beziehen:

  • Reisen: Treten Arbeitnehmer:innen eine Reise an, um sich von den Anstrengungen eines langen Projekts zu erholen, ist ein steuerfreier Arbeitgeber-Zuschuss möglich. Auch Tagesausflüge lassen sich bezuschussen.
  • Kuren oder Reha: Wenn sich Mitarbeitende nach einer langwierigen Krankheit auf einer Kur oder einem Reha-Aufenthalt erholen, kann der Arbeitgeber diese Maßnahme bezuschussen.
  • Erholungstage und -anwendungen: Wellnessaufenthalte, Massagen oder andere Formen der Erholung lassen sich mit der Erholungsbeihilfe betrieblich fördern. Dazu zählen übrigens auch Besuche im Schwimmbad oder einem Freizeitpark.

Um Erholungsbeihilfe zu erhalten, muss die jeweilige Maßnahme grundsätzlich den Zweck der Erholung haben, damit sie vom Arbeitgeber bezuschusst werden kann.


Wichtige Voraussetzungen für das Gewähren von Erholungsgeld

  • Die Beihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Mitarbeiter:innen haben kein Anrecht darauf und können einen solchen Zuschuss nicht einfordern.
  • Für die Erholungsbeihilfe muss kein förmlicher Antrag gestellt werden.
  • Der Verwendungszweck des Zuschusses (=Erholung) muss dokumentiert werden und bei einer Prüfung nachgewiesen werden können. In der Regel reichen hierfür Quittungen und Belege aus.
  • Die Auszahlung des Zuschusses muss in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub stehen und sollte nicht später als drei Monate nach dem Urlaub erfolgen.
  • Wird die Erholungsbeihilfe über den Lohn berechnet, muss der Zuschuss separat vom Arbeitsentgelt aufgeführt werden.

Wer kann Erholungsgeld beantragen?

Alle Mitarbeitende können einen Zuschuss zu den Kosten einer Erholungsmaßnahme erhalten. Allerdings haben sie kein Anrecht darauf. Es handelt sich bei der Erholungsbeihilfe um eine freiwillige Maßnahme des Arbeitgebers.


Erholungsbeihilfe vs. Urlaubsgeld

Im Gegensatz zur Erholungsbeihilfe muss das Urlaubsgeld immer versteuert werden. Es ist ein Lohnbestandteil, deshalb sind auch anteilig Sozialversicherungsabgaben fällig.

Bei der Erholungsbeihilfe steht es Unternehmen frei, diese bis zu einer jährlichen Höchstgrenze steuerfrei zu zahlen oder diese über den Lohn gewähren.

Arbeitnehmer:innen können das Urlaubsgeld zweckungebunden verwenden, während das Erholungsgeld nur für den Zweck der Erholung eingesetzt werden darf.

Wichtig: Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe dürfen parallel gezahlt werden. Sie schließen sich nicht aus und sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Alternativen zur Erholungsbeihilfe

Um Mitarbeitende zu mehr Erholung zu animieren, können Unternehmen diese auch über die betriebliche Gesundheitsförderung zu Sportprogrammen und mehr Bewegung motivieren. Firmen haben die Möglichkeit, bis zu 600 Euro pro Jahr für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zu gewähren, z.B. für Sportkurse oder das Fitnessstudio.

Geht es um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, können Arbeitgeber ihre Beschäftigten ebenfalls mit bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei unterstützen.


Neben diesen Möglichkeiten können Arbeitgeber ihre Beschäftigten noch mit weiteren Benefits fördern. Circula gibt Unternehmen die Möglichkeit, über ein Mobilitätsbudget oder einen Essenszuschuss steueroptimierte Zuschüsse ohne großen administrativen Aufwand einfach per App freizuschalten.

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