Essensmarken: Das sind die rechtlichen Bedingungen

Zum Thema Essensmarken gibt es seit 2023 neue rechtliche Bedingungen.
Zum Thema Essensmarken gibt es seit 2023 neue rechtliche Bedingungen.
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 20.08.1997 (BStBl. II S. 667) entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen Barlohn durch einen Sachbezug ersetzen können. Seitdem sind sogenannte Corporate Benefits in Deutschland eine beliebte Möglichkeit, die Bedürfnisse von Mitarbeitenden zu erfüllen und sich als Unternehmen als wertvoller Arbeitgeber zu präsentieren. Wenn die jeweils geltenden Grenzen für Sachzuwendungen beachtet werden, fallen auf Benefits zudem keine oder nur sehr niedrige Steuern und Sozialabgaben an. Sie fördern somit nicht nur die Motivation der Arbeitnehmer, Arbeitgeber können ebenfalls Geld sparen, da eine Gehaltserhöhung durch Corporate Benefits günstiger ist als eine gewöhnliche Gehaltserhöhung.
Seit dem 02.02.2016 sind neben physischen Essensgutscheinen auch digitale Essenzuschüsse möglich (BStBl 2016 I S. 238). Digitale Essensmarken haben den klaren Vorteil, dass sie überall eingesetzt werden können, egal ob im Supermarkt, Restaurant, Lieferdienst oder beim Bäcker um die Ecke. Dies ist vor allem im Home Office ein Benefit, den Unternehmen ihren Mitarbeitern ohne Einschränkungen zur Verfügung stellen können.
Dieser Artikel verschafft Ihnen einen Überblick über die aktuell gültige Gesetzeslage zum Thema Essensmarken.
Der Essenszuschuss setzt sich aus zwei Teilen zusammen, einem steuerfreien und einem steuerpflichtigen. Der Sachbezugswert für eine Mittagsmahlzeit liegt seit dem 01. Januar 2023 bei 3,80 €. Der gültige, amtliche Sachbezugswert für Mahlzeiten wird anhand der Entwicklung der Verbraucherpreise des Vorjahres vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt und ändert sich somit jährlich.
Dieser Sachbezugswert stellt die Basis des Essenszuschusses dar und ist mit einem festen Steuersatz von 25 % steuerpflichtig für den Abeitgeber. Zusätzlich kann der Arbeitgeber bis zu 3,10 € steuerfrei zur Verfügung stellen. Somit beträgt der maximale Zuschuss pro Tag 6,90 € (2023).
Am 18. Januar 2019 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben mit dem Titel: Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten. Dieses Schreiben stellt die rechtliche Grundlage für (digitale) Essensmarken dar und ersetzt somit das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 (BStBl I Seite 238) es ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass:
Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen wie einem Restaurant, einer Bäckerei oder einem Lieferdienst, welches die bezuschusste Mahlzeit bereitstellt, bestehen. Zudem besteht eine monatliche Grenze von maximal 15 Essenszuschüssen im Kalendermonat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu prüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen wie z. B. wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen. Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind auch dann mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.
Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.
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