A1-Bescheinigung für Dienstreisen: Wann sie nötig ist und wie Sie sie beantragen

5 Minuten Lesezeit
Zuletzt aktualisiert:
April 1, 2026
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Key Take-Aways

Die A1-Bescheinigung ist ein Dokument für Geschäftsreisen ins EU- bzw. EWR-Ausland, welches nachweist, dass der Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert ist. 

Durch das Zertifikat wird sichergestellt, dass für den Arbeitnehmer keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge im Ausland fällig werden. Die A1-Bescheinigung gilt speziell für Dienstreisen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland. 

Außerhalb dieser Staaten wird die equivalente Bescheinigung Entsendebescheinigung genannt. Hier hängen die fälligen Sozialversicherungsbeiträge von Abkommen zwischen Deutschland und dem Land der Entsendung ab.

Die A1-Bescheinigung brauchen sowohl Arbeitnehmende als auch selbstständig tätige Personen, die einer grenzüberschreitenden Tätigkeit nachgehen oder sich regelmäßig im Ausland (aus geschäftlichen Gründen) aufhalten.

Führen Geschäftsreisende keine A1-Bescheinigung mit, kann es zu Strafen in Form von Bußgeldern oder Nachzahlungen kommen. Die Höhe der Bußgelder ist von Land zu Land unterschiedlich.

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Was ist die A1-Bescheinigung?

Bei der A1-Bescheinigung handelt es sich um ein spezielles Dokument für Geschäftsreisen ins EU-Ausland. Dieses bestätigt, dass Arbeitnehmende bzw. Selbstständige trotz ihres beruflich bedingten Aufenthalts im Ausland in deren Heimatland nach wie vor sozialversichert sind. 

Der wesentliche Zweck der A1-Bescheinigung ist der, dass keine Doppelversicherung entsteht. Somit bleiben Betroffene in ihrem Land sozialversichert, sodass im Ausland keine zusätzlichen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. 

Der Geltungsbereich der A1-Bescheinigung erstreckt sich auf sämtliche Staaten, die der Europäischen Union angehören.

Hinzu kommen weitere Länder, mit denen die EU ein Abkommen im Hinblick auf soziale Sicherheit geschlossen hat. Einige dieser Staaten sind:

  • Norwegen
  • Island
  • Schweiz
  • Liechtenstein
  • Großbritannien und Nordirland

Bestenfalls prüfen Sie vor der Geschäftsreise, ob für das betroffene Land eine A1-Bescheinigung nötig ist. Bei der Deutschen Rentenversicherung und den Krankenkassen können Sie die Länderliste einsehen.

Kennzeichnend für die A1-Bescheinigung ist ferner, dass eine direkte Verbindung zur Sozialversicherung existiert. Der Grund ist, dass durch die Bescheinigung sichergestellt wird, dass die Sozialversicherung im Inland trotz des Aufenthalts in einem anderen Land weiterhin bestehen bleibt. 

Das führt dazu, dass sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, nach wie vor im Heimatland abzuführen sind.

Wann ist die A1-Bescheinigung auf Dienstreisen Pflicht?

Pflicht ist eine A1-Bescheinigung sowohl für Arbeitnehmende als auch Selbstständige, die sich auf einer Dienstreise im Ausland befinden. 

Daher muss auch auf kürzeren Geschäftsreisen eine entsprechende A1-Bescheinigung existieren. Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen von bis zu sieben Tagen können Sie die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragen.

Es gibt mehrere Ausnahmen, wann auf eine A1-Bescheinigung im Zuge einer Dienstreise ins Ausland verzichtet werden kann. Allgemein wird von sogenannten Kurztätigkeiten gesprochen. 

Da die Ausnahmeregelungen allerdings von Land zu Land und im Zuge der Vereinbarung mit Staaten außerhalb der EU unterschiedlich ausfallen können, sollten Sie sich stets im Einzelfall darüber informieren.

Zwei Männer sitzen am Flughafen-Gate und unterhalten sich

Wie beantragt man die A1-Bescheinigung?

Um eine A1-Bescheinigung zu beantragen, wenden Sie sich hierzulande an die Deutsche Rentenversicherung. Das kann mittlerweile problemlos online geschehen. Erforderlich sind mehrere Angaben, die zum Ausstellen der A1-Bescheinigung durch die Deutsche Rentenversicherung benötigt werden, unter anderem:

  • Art der Dienstreise
  • Dauer des Aufenthalts
  • Tätigkeit im Ausland 

Online-Antrag vs. Papierform

Ein Papierantrag ist ab dem 1. Januar 2025 unzulässig. Alternativ zum Online-Antrag gab es früher die Möglichkeit, die Beantragung in Papierform vorzunehmen. 

Ein Papierantrag ist jedoch nicht mehr zulässig, da seit dem 1. Januar 2025 für alle Personenkreise ein elektronisches A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der Online-Antrag hat gegenüber dem Papierantrag den Vorteil, dass er schneller und unkomplizierter abläuft. Wie Sie den Antrag einreichen, hängt von der Krankenversicherung des Reisenden ab. Für die Online-Beantragung können Sie außerdem das SV-Meldeportal nutzen.

Dauer und Bearbeitungszeit

Mit welcher Bearbeitungszeit zu rechnen ist, ist von Land zu Land unterschiedlich. Hierzulande nimmt es in der Regel eine Dauer zwischen zwei und vier Wochen in Anspruch, bis die A1-Bescheinigung ausgestellt wird. Falls Sie die A1-Bescheinigung dauerhaft benötigen, können oft individuelle Regelungen im Hinblick auf die Ausstellung getroffen werden.

Zu beachten ist, dass für das Beantragen der A1-Bescheinigung der jeweilige Arbeitgeber zuständig ist. Im Umkehrschluss heißt das, dass Arbeitnehmende nicht die Befugnis haben, das Ausstellen der Bescheinigung zu verlangen. Lediglich unter der Voraussetzung, dass es sich um Selbstständige handelt, dürfen diese die A1-Bescheinigung beantragen. 

Unterstützend sind häufiger die Krankenkassen tätig, wenn es um Fragen zur Sozialversicherung und konkret zur A1-Bescheinigung geht. Allerdings besteht aufseiten der Krankenkassen keine direkte Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Bescheinigung.

Risiken und Strafen: Was passiert ohne A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung ist gesetzlich vorgegeben und keine freiwillige Angelegenheit. Das hat zur Folge, dass es in verschiedenen Ländern zu Bußgeldern und anderweitigen Konsequenzen kommen kann, sollte eine notwendige und gültige A1-Bescheinigung nicht existieren oder nicht nachgewiesen werden können. 

Im Ausland sind die Bußgelder zum Teil sogar relativ hoch. Der folgenden Auflistung entnehmen Sie einige Länder mit den entsprechenden Bußgeldern:

  • Österreich: 1.000 bis 10.000 Euro für Arbeitgeber und Arbeitnehmende
  • Frankreich: Bußgeld von 3.269 Euro pro fehlender A1-Bescheinigung 
  • Italien: 180 bis 600 Euro pro entsandtem Beschäftigten bei fehlender Entsendebescheinigung
  • Schweiz: Hohe Strafen, exakte Beträge abhängig von Einzelfall und Kanton
  • Belgien: 500 bis 5.000 Euro je Arbeitnehmenden, bis zu 20.000 Euro bei Wiederholung 
  • Niederlande: Bußgelder für Arbeitgeber, genaue Beträge variieren

Hinzu kommt das finanzielle Risiko, dass die betreffende Person in das Sozialversicherungssystem des Ziellandes der Dienstreise eingegliedert wird. Die Konsequenz der Doppelversicherung sind zusätzliche Beiträge, die zu unnötigen Kosten führen.

Besonders strenge Regeln gibt es unter anderem in Frankreich und Italien. Während in manchen Ländern Bußgelder drohen, kann es in anderen Staaten passieren, dass (zusätzlich) eine Einreiseverweigerung erfolgt.

Kontrollen und Einreiseverweigerung

Grundsätzlich kann die Prüfung der A1-Bescheinigung an der Landesgrenze sowie alternativ am Arbeitsplatz vorgenommen werden. Existiert keine gültige A1-Bescheinigung, ist es neben der angesprochenen Einreiseverweigerung ebenfalls möglich, ein Arbeitsverbot auszusprechen. 

Solche Probleme bei Kontrollen und eine eventuelle Einreiseverweigerung lassen sich vermeiden, indem rechtzeitig eine gültige A1-Bescheinigung in Deutschland ausgestellt wird. 

Wie digitale Lösungen helfen können

Hilfreich sind vor allem digitale Lösungen, wie zum Beispiel eine spezielle Software. Eine automatisierte Antragstellung hat den großen Vorteil, dass der Prozess nicht nur vereinfacht, sondern zusätzlich beschleunigt wird. 

Das wiederum führt dazu, dass eventuelle Fehler verhindert werden, die es bei einem manuellen Antrag geben könnte. Im Idealfall lässt sich die A1-Bescheinigung in den Prozess der Dienstreise- und Reisekostenverwaltung integrieren.

Reisekostenabrechnung nach der Dienstreise – so geht’s schneller

Nachdem die Geschäftsreise ins Ausland beendet ist, müssen die ehemals Reisenden im Normalfall eine Reisekostenabrechnung erstellen. Diese sorgt dafür, dass Aufwendungen auf der Dienstreise, die zum Beispiel Mitarbeitende auslegen mussten, anschließend vom Arbeitgeber als Reisekosten erstattet werden. 

Zu den Daten, die im Rahmen der Reisekostenabrechnung angegeben werden müssen, zählen neben Dauer und Aufenthaltsort: 

Zu den sonstigen Reisekosten gehören etwa Parkgebühren und Eintrittskarten zu geschäftlich bedingten Veranstaltungen. Die zuvor genannten Kosten sind durch Belege nachzuweisen. 

Bei den Übernachtungskosten ist das zum Beispiel eine Hotelrechnung, bei Transportkosten werden vor allem Tickets (Flug- oder Bahntickets) sowie ein Fahrtenbuch bei der Nutzung eines privaten Pkws anerkannt.

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Digitale Reisekostenabrechnung mit einer Software

Komfortabel und besonders effektiv lässt sich die Reisekostenabrechnung mit einer Software wie die von Circula durchführen. Damit lassen sich Reisekostenabrechnungen digital und äußerst einfach erstellen:

  • Automatische Berechnung der Tagespauschalen anhand der aktuellsten vom Bundesfinanzministerium vorgegebenen Werte
  • Einfache Einrichtung von unternehmensspezifische Reisekostenrichtlinien für eingereichte Ausgaben
  • Revisionssichere Datenspeicherung auf deutschen Servern
  • Konfigurierbare Freigabeprozesse innerhalb der App
  • Einfacher Datenexport als CSV, PDF, ZIP oder DATEV XML
  • Smarte Kostenerstattung über den SEPA-XML-Export

Aufgrund der einfachen Handhabung lassen sich Fehler reduzieren oder gänzlich vermeiden, die bei einer manuellen Reisekostenabrechnung häufig anfallen.

Fazit

Im Zusammenhang mit Dienstreisen ins Ausland nimmt die sogenannte A1-Bescheinigung eine tragende Rolle ein. Durch die Bescheinigung wird dargelegt, dass sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstständige im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsreise nach wie vor in ihrem Heimatland sozialversichert sind. Dadurch können unnötige Doppelversicherungen verhindert werden, zu denen es im Ausland ohne Bescheinigung kommen könnte. 

Zu beachten ist, dass es ohne eine gültige A1-Bescheinigung nicht nur zu rechtlichen, sondern ebenso finanziellen – und zwar negativen – Konsequenzen kommen kann. Zudem können Arbeitgeber mit einer Software die Kosten senken, die bei der Bearbeitung der Reisekostenabrechnung nach Ende der Dienstreise entstehen.

Disclaimer

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Mitwirkende

Anna Lischke
Anna Lischke
Redakteurin bei Circula

FAQs

Wann brauche ich eine A1-Bescheinigung auf Dienstreisen?

Benötigt wird eine A1-Bescheinigung auf Dienstreisen, wenn Arbeitnehmende oder Selbstständige sich auf einer Geschäftsreise im Ausland befinden. In dem Fall sollten Arbeitgeber immer an die eventuell benötigte A1-Bescheinigung denken, wenn sie eine Geschäftsreise planen.

Wie kann ich die A1-Bescheinigung beantragen?

Das Beantragen der A1-Bescheinigung ist einfach, denn in Deutschland wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung. Ähnlich funktioniert das in anderen Ländern, in denen Sie die Sozialversicherungsträger kontaktieren. Empfehlenswert ist es, den Antrag auf die A1-Bescheinigung frühzeitig zu stellen, wenn es um eine kurzfristig angesetzte Dienstreise ins Ausland geht.

Warum kann eine A1-Bescheinigung abgelehnt werden?

Es gibt mehrere Gründe, aus denen der Antrag auf das Ausstellen einer A1-Bescheinigung abgelehnt werden kann. Grundsätzlich passiert das, wenn die Voraussetzungen für eine sogenannte Entsendung der Mitarbeitenden nicht gegeben sind. 

Das ist unter anderem der Fall, sollte aufseiten der Mitarbeitenden im Ausland keine Berechtigung für das Sozialversicherungssystem im Heimatland existieren. Ebenfalls erfolgt eine Ablehnung, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten gilt. Weitere Gründe für eine Ablehnung sind unvollständige oder fehlerhafte Angaben.

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