Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und Sachbezüge: Das sollten Sie beachten

5 Minuten Lesezeit
Zuletzt aktualisiert:
September 21, 2024
Anna Lischke
Anna Lischke

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Key Take-Aways

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse werden immer beliebter und die Möglichkeiten immer vielfältiger. Kein Wunder: Sie sind ein lohnenswertes Mittel zur Senkung der Lohnsteuernebenkosten. Gleichzeitig tragen Arbeitgebende damit zur Optimierung der Nettolöhne bei.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, was es beim Umgang mit steuerfreien Extras zu beachten gibt und wo die Vorteile liegen. Gleichzeitig geben wir Ihnen einen Überblick darüber, worin die Zusammenhänge zu Sachbezügen liegen.

Was sind Arbeitgeberzuschüsse?

Arbeitgeberzuschüsse sind Geldleistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden zahlen können, um bestimmte Kosten zu decken. Man spricht hier auch von Unterstützungsleistungen. Arbeitgeber gewähren sie zusätzlich zum Gehalt. In der Regel sind sie durch Freibeträge oder Freigrenzen gedeckelt.

Immer mehr Unternehmen setzen statt auf eine Gehaltserhöhung heute auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Für Arbeitnehmende bleibt mehr Netto vom Brutto. Arbeitgeber müssen dafür keine erhöhten Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Für die Umsetzung bedeutet das: Mit guter Planung können Sie gleichzeitig Ihre Lohnnebenkosten senken und Ihren Mitarbeitenden finanziell entgegenkommen. So können Arbeitgeberzuschüsse zum Beispiel ein wichtiger Faktor für Gehaltsverhandlungen sein.

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Welche Arten von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen gibt es?

Die Frage „Welche Arbeitgeberzuschüsse sind steuerfrei?“ können wir an dieser Stelle klar beantworten. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse werden in die folgenden sieben Gruppen unterteilt:

  1. Erholungsbeihilfen
  2. Betriebsveranstaltungen
  3. Betriebliche Gesundheitsförderung
  4. Kindergartenzuschuss
  5. Rabattfreibeträge auf eigene Waren
  6. Betriebliche Altersversorgung
  7. Sachbezüge

Insgesamt sind steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse also für die unterschiedlichsten Bereiche denkbar. Es gelten dabei jeweils unterschiedliche Vorgaben sowie Freigrenzen und Freibeträge. In diesem Artikel wollen wir vor allem auf Sachbezüge näher eingehen. Sie werden nach § 8 des EStG (Einkommensteuergesetzes) mit einem Geldwert bemessen.

Was sind Sachbezüge?

Bei diesen geldwerten Vorteilen handelt es sich um Sachleistungen, die Arbeitgebende für ihre Angestellten bezahlen. Sachbezüge sind steuerfrei, solange sie den Höchstbetrag von 50 Euro pro Monat nicht überschreiten. Man spricht daher auch von „50-Euro-Sachbezügen“. Wer clever plant und gut kombiniert, kann seinen Mitarbeitenden auf diesem Wege bis zu 600 Euro pro Jahr zusätzlich zukommen lassen.

Wichtig dabei: Es handelt sich bei der 50-Euro-Grenze nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Wird diese Grenze überschritten, wird der komplette Zuwendungsbetrag steuerpflichtig. Bei Freibeträgen wird hingegen beim Überschreiten lediglich das steuerpflichtig, was über den Freibetrag hinausgeht.

Was fällt unter 50-Euro-Sachbezüge?

50-Euro-Sachbezüge können von Unternehmen zu Unternehmen sehr unterschiedlich sein. Hier ein paar Beispiele für steuerfreie Sachbezüge:

  • Jobtickets
  • Zuschuss zum Jobrad
  • Rabatte
  • Verpflegung
  • Wohnungszuschuss
  • Übernahme der Kosten für Internet im Homeoffice

Wichtig zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass manche der genannten Beispiele über 50 Euro liegen können. Dann sind lediglich die 50 Euro steuerbefreit. Die folgenden Beispiele können Sie so anlegen, dass sie komplett im Rahmen liegen:

  • Essenszuschuss
  • Internetpauschale
  • Debitkarten mit einem festen monatlichen Betrag zur freien Verfügung
  • Gutscheine

Sachbezüge und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeberzuschüsse oder Sachbezüge? Diese Frage stellen sich viele. Dabei sind Sachbezüge eine Form von Arbeitgeberzuschuss an Arbeitnehmende. Ihre Besonderheit liegt in ihrer Obergrenze bis 50 Euro, die im Monat steuerfrei sind. Für andere Formen von Arbeitgeberzuschüssen gelten andere Freibeträge oder Freigrenzen.

Als Unternehmen können Sie problemlos mehrere Sachbezüge für Arbeitnehmende miteinander kombinieren. Dabei sollten Sie lediglich darauf achten, dass Sie mit der Summe der Sachbezüge die monatliche Freigrenze nicht überschreiten. Wenn Sie Ihren Angestellten zusätzlich weitere steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse wie Rabatte auf eigene Waren oder Zuschüsse für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewähren, beeinflussen Sie damit die Summe für Sachbezüge nicht.

Gibt es auch steuerfreie Geschenke an Mitarbeitende?

Steuerfreie Aufmerksamkeiten werden umgangssprachlich auch gerne mal als „steuerfreie Geschenke an Mitarbeitende“ bezeichnet. Sie sind eine besondere Art des steuerfreien Sachbezugs und bleiben steuerfrei, wenn sie aus einem persönlichen Anlass heraus erfolgen und bis zu 60 Euro wert sind. Mit steuerfreien Aufmerksamkeiten können Sie Beschäftigten beispielsweise bei Jubiläen, Geburten oder Hochzeiten eine kleine Freude machen.

Vorsicht: Weihnachten zählt nicht als persönlicher Anlass. Daher gelten in diesem Fall andere Regeln. Wenn Sie Ihren Angestellten mit Weihnachtsgeschenken Wertschätzung entgegenkommen lassen möchten, können Sie beispielsweise im Rahmen einer Weihnachtsfeier Geschenke im Rahmen des 110-Euro-Freibetrages (Bruttowert) überreichen. Das ist in §19 Abs. 1 Nr. 1a des EStG verankert.

Was passiert, wenn die Freigrenze für Sachbezüge überschritten wird?

Wenn Sie die Freigrenze für Sachbezüge überschreiten, wird die Zuwendung abgabepflichtig – und zwar vollständig. Vermeiden Sie auch den Fehler, mehrere Monate zusammenzufassen. Auch nicht ausgeschöpfte Freigrenzen dürfen Sie nicht auf den nächsten Monat übertragen.

Zur Erinnerung: Die Freigrenze gilt für alle Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat und Mitarbeitendem. Die Freigrenze für Aufmerksamkeiten liegt bei 60 Euro und kann mehrmals pro Monat genutzt werden. Genau wie die 50-Euro-Freigrenze ist auch sie von allen Abgaben befreit.

Beide Freigrenzen können kombiniert werden. Das bedeutet: Sie können Sachbezüge bis zu einer Höhe von 50 Euro sowie mehrere Zuwendungen für persönliche Anlässe bis zu einer Höhe von 60 Euro im Monat kombinieren. Dabei gilt es zu beachten, dass die 60-Euro-Freigrenze ausschließlich für persönliche Anlässe einzelner Mitarbeitender gilt.

Was kann als Arbeitgeberzuschuss über die Lohnabrechnung laufen?

Über die Lohnabrechnung können die unterschiedlichsten Vergünstigungen und Leistungen verbucht werden. Sechs beliebte Beispiele, die über die Lohnabrechnung laufen können, lauten:

  1. Gutscheine und Prepaidkarten: Als Unternehmen können Sie Ihren Mitarbeitenden Gutscheine oder Prepaid-Karten für bestimmte Einkäufe gewähren. Das können Einkaufs- oder Tankgutscheine sowie Geschenkgutscheine sein.
  2. Essenszuschüsse: Sollte es in Ihrem Betrieb keine Kantine geben, können Sie Ihren Angestellten Essenszuschüsse gewähren. Diese können sie für die Verpflegung während der Arbeitszeit verwenden.
  3. Fahrtkostenzuschüsse: Auch wenn Sie Ihren Mitarbeitenden einen Mobilitätszuschuss für öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrtkosten gewähren, um zur Arbeit zu gelangen, können diese unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein. Besonders beliebt ist zum Beispiel das Job-Ticket.
  4. Betriebliche Gesundheitsförderung: Auch Zuschüsse für Gesundheitsmaßnahmen, wie beispielsweise Fitnesskurse, Gesundheitschecks oder Mitgliedschaften in Fitnessstudios, können unter Umständen steuerfrei sein.
  5. Betriebsveranstaltungen: Wenn Sie die gesetzlich festgelegten Freibeträge nicht überschreiten, können die Kosten für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge oder Firmenjubiläen steuerfrei bleiben.
  6. Arbeitsplatznahe Vergünstigungen: Auch bestimmte, den Arbeitsplatz betreffende Sachbezüge können über die Gehaltsabrechnung laufen. Das können zum Beispiel Job-Räder oder kostenlose Parkplätze sein.

Tipp: Das Deutschlandticket können Sie mit ein paar Klicks als Benefit für Ihre Mitarbeitenden einsetzen. Lesen Sie jetzt, wo es erhältlich ist und wie es funktioniert.


Vorteile steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse für Arbeitgebende

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bieten Ihnen neben der Bindung Ihrer Mitarbeitenden verschiedene Vorteile. Die sechs wichtigsten lauten:

  1. Kostenersparnis: Als Unternehmen können Sie Ihren Mitarbeitenden steuerfreie Sachbezüge oder Zuschüsse gewähren, die für beide Seiten vorteilhaft sind. Ihre Angestellten erhalten zusätzliche Leistungen ohne Abzüge für Steuern und Sozialabgaben, während Sie selbst keine oder nur geringe Lohnnebenkosten auf die steuerfreien Beträge zahlen müssen.
  2. Mitarbeitermotivation: Steuerfreie Sachbezüge sind ein attraktives Instrument zur Mitarbeitermotivation. Sie können damit für zusätzliche Belohnung und Anerkennung sorgen und das Engagement Ihrer Beschäftigten spürbar steigern.
  3. Mitarbeitergewinnung: Auf unserem heutigen stark wettbewerbsintensiven Arbeitsmarkt können steuerfreie Zuschüsse ein ausschlaggebender Entscheidungsfaktor für potenzielle Mitarbeitende sein. Richtig präsentiert, versetzen Sie Ihrem Unternehmen einen echten Attraktivitätsschub.
  4. Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit: Indem Sie Ihren Angestellten steuerfreie Sachbezüge bieten, erhöhen Sie die Zufriedenheit und das Wohlbefinden im Betrieb – das Arbeitsklima verbessert sich und die Fluktuation sinkt.
  5. Gesundheitsförderung: Mit steuerfreien Zuschüssen für betriebliche Gesundheitsförderung, wie zum Beispiel Fitnesskursen oder Gesundheitschecks, unterstützen Sie Ihre Mitarbeitenden bei einer gesunden Lebensweise. Das führt im besten Fall zu weniger krankheitsbedingten Abwesenheiten und einer erhöhten Produktivität.
  6. Betriebsklima und Teamgefühl: Steuerfreie Betriebsveranstaltungen, wie Firmenfeiern oder Betriebsausflüge, fördern das Betriebsklima und das Teamgefühl. Mit derartigen gemeinschaftlichen Aktivitäten steigern Sie das Zusammengehörigkeitsgefühl Ihrer Beschäftigten und verbessern die Kommunikation im Unternehmen.

Tipp: Haben Sie schon mal von der Erholungsbeihilfe gehört? Erfahren Sie jetzt, wie Sie Erholung verschenken und damit für nachweislich produktivere, ambitioniertere und motiviertere Mitarbeitende sorgen.

Vorteile steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse für Arbeitnehmende

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bieten auch Arbeitnehmenden zahlreiche Vorteile. Sie können sich positiv auf die finanzielle Situation und die Zufriedenheit im Berufsleben auswirken.

  1. Höheres Nettoeinkommen: Weil Arbeitgebende steuerfreie Extras nicht in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbeziehen, führen sie unterm Strich zu einem höheren Nettolohn der Beschäftigten. Sie erhalten den vollen Betrag der Zuschüsse – ohne Abzug von Einkommensteuer und Sozialabgaben.
  2. Zusätzliche Leistungen ohne Kosten: Arbeitnehmende erhalten zusätzliche Leistungen oder Sachbezüge, ohne dass sie dafür Kosten tragen müssen. Dadurch können sie von Vergünstigungen profitieren, die sie sich sonst unter Umständen finanziell nicht ermöglichen könnten.
  3. Mitarbeitermotivation: Weil es sich um direkte Belohnungen und Anerkennung handelt, erhöhen steuerfreie Zuschüsse nachweislich die Mitarbeitermotivation. Die Wertschätzung steigert die Arbeitsmoral und das Engagement.
  4. Verbessertes Arbeitgeberangebot: Als Unternehmen mit steuerfreien Zuschüssen haben Sie im Wettbewerb um qualifizierte Angestellte klar die Nase vorne. Sie ziehen damit neue Talente an und halten sie.
  5. Gesundheitsförderung: Zuschüsse für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen wie Sportkurse oder Gesundheitschecks helfen Ihren Mitarbeitenden, Ihre Fitness zu halten und zu verbessern. Sie fühlen sich ausgeglichener und fitter und die Arbeitsleistung nimmt zu.
  6. Betriebsveranstaltungen und Teambuilding: Betriebsveranstaltungen wie Firmenfeiern oder Betriebsausflüge geben Ihren Angestellten die Möglichkeit, sich untereinander zu vernetzen und neben dem Berufsalltag auszutauschen. Das stärkt das Teamgefühl und sorgt für ein starkes Miteinander.
  7. Mehrwert durch Sachbezüge: Durch steuerfreie Sachbezüge wie Gutscheine oder Prepaid-Karten können sich Ihre Mitarbeitenden etwas gönnen und ihre Bedürfnisse erfüllen. Das trägt zur positiven Einstellung Ihnen als Unternehmen gegenüber bei.

Fazit: Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse schaffen Win-win-Situation für Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Unter dem Strich profitieren beide Seiten von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen und Sachbezügen: Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Während die Mitarbeitenden netto einen attraktiven Zuschuss erhalten, der in voller Höhe bei ihnen ankommt, optimieren Unternehmen damit ihre Lohnkosten aktiv. Gleichzeitig steigern sie auch ihre Attraktivität für potenzielle Mitarbeitende. In Zeiten des Fachkräftemangels stellen steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse damit einen klaren Vorteil dar.

Häufig gestellte Fragen zu steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen und Sachbezügen

Sind steuerfreie Zuschläge und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse dasselbe?

Nein, steuerfreie Zuschläge und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind nicht dasselbe. Steuerfreie Zuschläge zählen nicht zu den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen. Bei steuerfreien Zuschlägen handelt es sich um Zuschläge, die Arbeitgebende für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ihren Mitarbeitenden neben dem Grundlohn auszahlen. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmende oder Unterstützungsleistungen, die neben dem Arbeitslohn gezahlt werden.

Gibt es eine Sperrfrist für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und Sachbezüge?

Eine Sperrfrist für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und somit auch für Sachbezüge beim Eintritt in ein neues Unternehmen gibt es für Arbeitnehmende nicht. Es bleibt den Arbeitgebenden überlassen, ob sie ihren Angestellten diese sofort oder erst nach Abschluss der Probezeit gewähren möchten. Im Zuge der Mitarbeiterbindung und -motivation ist es jedoch ratsam, gleich zu Beginn damit zu starten.

Ist die Inflationsausgleichsprämie auch für Arbeitgeber steuerfrei?

Ja, die Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie können sie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro als Einmalzahlung an Ihre Arbeitnehmenden ausbezahlen. Zahlungen, die diesen Betrag überschreiten, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Werden Sachbezüge vom Gehalt abgezogen?

Da Sachbezüge den Bruttolohn und damit auch die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge erhöhen, gelten Sie als Teil des Gehalts: Sie ziehen den Bruttowert der Sachbezüge vom Nettogehalt ab. Erfolgt dies nicht, zahlen Sie den Betrag mit der Gehaltsabrechnung erneut aus – Ihre Angestellten erhalten die Leistung dann doppelt.

Welche Kosten müssen Arbeitgeber übernehmen?

Die Lohnnebenkosten, die Sie für Ihre Beschäftigten leisten müssen, liegen im Moment bei rund 21 Prozent des Bruttolohns. Sie setzen sich unter anderem aus den Beiträgen für die Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung zusammen, deren Zahlung zu 50 Prozent bei Ihnen liegt. Ob Sie Zusatzaufwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlen möchten, entscheiden Sie. Hinzu kommen Beiträge wie Umlagen zur Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft, Leistungen zur Vermögensbildung oder Altersvorsorge sowie Kosten für Aus- und Weiterbildung. Die Kosten für Arbeitsmaterial, Büromöbel sowie Büro- und Pausenräume liegen neben denen für zusätzliche freiwillige Benefits auch bei Ihnen.

Disclaimer

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Anna Lischke
Anna Lischke

Häufig gestellte Fragen zu steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen und Sachbezügen

FAQs

Sind steuerfreie Zuschläge und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse dasselbe?

Nein, steuerfreie Zuschläge und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind nicht dasselbe. Steuerfreie Zuschläge zählen nicht zu den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen. Bei steuerfreien Zuschlägen handelt es sich um Zuschläge, die Arbeitgebende für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ihren Mitarbeitenden neben dem Grundlohn auszahlen. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmende oder Unterstützungsleistungen, die neben dem Arbeitslohn gezahlt werden.

Gibt es eine Sperrfrist für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und Sachbezüge?

Eine Sperrfrist für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und somit auch für Sachbezüge beim Eintritt in ein neues Unternehmen gibt es für Arbeitnehmende nicht. Es bleibt den Arbeitgebenden überlassen, ob sie ihren Angestellten diese sofort oder erst nach Abschluss der Probezeit gewähren möchten. Im Zuge der Mitarbeiterbindung und -motivation ist es jedoch ratsam, gleich zu Beginn damit zu starten.

Ist die Inflationsausgleichsprämie auch für Arbeitgeber steuerfrei?

Ja, die Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie können sie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro als Einmalzahlung an Ihre Arbeitnehmenden ausbezahlen. Zahlungen, die diesen Betrag überschreiten, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Werden Sachbezüge vom Gehalt abgezogen?

Da Sachbezüge den Bruttolohn und damit auch die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge erhöhen, gelten Sie als Teil des Gehalts: Sie ziehen den Bruttowert der Sachbezüge vom Nettogehalt ab. Erfolgt dies nicht, zahlen Sie den Betrag mit der Gehaltsabrechnung erneut aus – Ihre Angestellten erhalten die Leistung dann doppelt.

Welche Kosten müssen Arbeitgeber übernehmen?

Die Lohnnebenkosten, die Sie für Ihre Beschäftigten leisten müssen, liegen im Moment bei rund 21 Prozent des Bruttolohns. Sie setzen sich unter anderem aus den Beiträgen für die Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung zusammen, deren Zahlung zu 50 Prozent bei Ihnen liegt. Ob Sie Zusatzaufwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlen möchten, entscheiden Sie. Hinzu kommen Beiträge wie Umlagen zur Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft, Leistungen zur Vermögensbildung oder Altersvorsorge sowie Kosten für Aus- und Weiterbildung. Die Kosten für Arbeitsmaterial, Büromöbel sowie Büro- und Pausenräume liegen neben denen für zusätzliche freiwillige Benefits auch bei Ihnen.

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